Die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten 2023/1115 (EUDR)

Die EUDR sieht für Unternehmen Nachweis- und Sorgfaltspflichten zur Reduktion von globaler Entwaldung vor und verbietet den Handel von Rohstoffen und Erzeugnissen, die Entwaldung und Waldschädigung verursachen.

Die EU-Deforestation Regulation (EUDR) 2023/1115) bzw. EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten ist eine am 29.06.2023 in Kraft getretene Verordnung, welche Unternehmen Nachweis- und Sorgfaltspflichten zur Reduktion von globaler Entwaldung auferlegt. Die EUDR verbietet den Handel von Rohstoffen und Erzeugnissen, die Entwaldung und Waldschädigung verursachen.

Die EUDR wird ab dem 30.12.2024 für Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Händler gelten, ein halbes Jahr später wird der Anwendungsbereich auf KMU-Marktteilnehmer ausgedehnt. Die Einteilung in KMU und Nicht-KMU-Marktteilnehmer folgt der Richtlinie 2013/34/EU wodurch Unternehmen als KMU gelten, die bis zu den definierten Schwellenwerten für mittlere Unternehmen jeweils 2 der folgenden Eigenschaften nicht überschreiten: 250 Mitarbeitende, einen Jahresumsatz von 40 Mio. EUR und eine Jahresbilanzsumme von 20 Mio. EUR.

Betrachtungsgegenstand der EUDR sind Erzeugnisse aus den Rohstoffen Rind, Soja, Palmöl, Holz, Kaffee, Kakao und Naturkautschuk. Erzeugnisse im Sinne der EUDR können somit Lederwaren, Reifen, Dichtungen, Schokolade, Röstkaffee, Glycerin, Sojaöl Sperrholz, Möbel und Papierprodukte, sowie Printprodukte sein. Die Verordnung betrifft sowohl den Import als auch den Export dieser Erzeugnisse und deren Produkte auf dem EU-Markt.

Entsprechende Produkte dürfen nur verkauft werden, wenn

– sie frei von Abholzung und Waldschädigung sind,

– ihre Herstellung mit den Gesetzen des Herkunftslandes übereinstimmt und

– sie von einer Sorgfaltserklärung abgedeckt sind, die die oben genannten Anforderungen bestätigt.

„Entwaldungsfrei“ bedeutet, dass die relevanten Produkte relevante Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert oder aus ihnen hergestellt wurden, die auf Flächen produziert wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht abgeholzt wurden.

Die EUDR gilt momentan nur für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse und die entsprechenden HS-Codes. Produkte, die nicht in der Liste aufgeführt sind, unterliegen nicht den Anforderungen der Verordnung, auch wenn sie Rohstoffe enthalten können, die in den Anwendungsbereich der EUDR fallen.

Die Auseinandersetzung für Marktteilnehmer welche keine KMU sind, folgt einem aufeinander aufbauenden Sorgfaltspflichtverfahrens in drei Schritten:

Der erste Schritt im Prozess der Sorgfaltspflicht umfasst die obligatorische Informationsbeschaffung für alle Marktteilnehmer und Händler, die keine kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) sind. Neben den Warenbeschreibungen ist es beispielsweise erforderlich, die Herkunft der Ware durch Angabe von Geokoordinaten explizit anzugeben. Diese Rückverfolgung bis zum Grundstück wird als notwendig erachtet, um nachzuweisen, dass an dem betreffenden Standort keine Entwaldung stattgefunden hat. Die Übermittlung von Geolokalisierungskoordinaten ist ein grundlegendes Element der EUDR, und sie verbietet den Verkauf oder die Ausfuhr betroffener Waren, wenn diese Koordinaten nicht übermittelt wurden.  Darüber hinaus müssen ausreichende Informationen vorliegen, die belegen, dass die Ware frei von Entwaldung ist und unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften des Herkunftslandes hergestellt wurde.

Im zweiten Schritt des Sorgfaltspflichtverfahrens unterliegen alle Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler, die Waren aus Ländern mit normalem oder hohem Risiko beziehen, einer umfassenden Risikoprüfung. Diese Prüfung umfasst verschiedene Kriterien, insbesondere bei Bedenken hinsichtlich der Nichtkonformität der Ware mit der EU-Verordnung. Die Risikoprüfung muss jährlich wiederholt werden, es sei denn, die bezogene Ware stammt aus einem Niedrigrisikoland. In diesem Fall müssen jedoch auch zwei Kriterien bei Niedrigrisikoländern überprüft werden: die Komplexität der Lieferkette sowie das Risiko von Umgehungs- und Vermischungsvorgängen. Falls es begründete Hinweise darauf gibt, dass die Ware möglicherweise nicht den EU-Vorschriften entspricht, ist eine vollständige Risikoanalyse auch bei Waren aus Niedrigrisikoländern erforderlich. Jede Information, die darauf hinweist, dass die Ware möglicherweise nicht den in der Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, muss genau überprüft werden. Die Risikoprüfung sollte zu dem Ergebnis kommen, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Entwaldungsrisiko besteht.

In einem dritten Schritt, sofern die Risikoprüfung ergibt, dass Entwaldungsrisiken bestehen, müssen Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden. Dies kann die Anforderung weiterer Informationen oder Unterlagen, die unabhängige Datenerhebung, Vor-Ort-Überprüfungen oder die Unterstützung von Produzenten bei der Umsetzung der EU-Verordnung umfassen. Hierfür ist ein umfassendes Risikomanagementsystem erforderlich, das über angemessene Strategien und Kontrollverfahren zur Risikominderung verfügt. Marktteilnehmer und große Händler müssen zudem jährliche unabhängige Audits sowie eigene Compliance-Beauftragte nachweisen können.

Nach erfolgreicher Durchführung der Risikominderungsmaßnahmen und deren Reduzierung auf ein vernachlässigbares Maß kann die Sorgfaltserklärung eingereicht und die Ware auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden. Die ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen müssen dokumentiert, jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Die fortlaufende Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der EUDR liegt in der Verantwortung der EU-Kommission.

Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, mittels einer Folgenabschätzung zu prüfen, ob die Regelung auch für Ökosysteme gelten soll, die unter die FAO-Definition von „other wooded land“ fallen. Dadurch könnten weitere biodiverse und gefährdete Landschaften eingeschlossen werden.

Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes führt die Kommission eine erneute Folgenabschätzung durch. Dabei wird geprüft, ob zusätzliche Ökosysteme wie Savannen, Feuchtgebiete und Moore durch die Verordnung geschützt werden sollten. Des Weiteren wird die Aufnahme weiterer Risikorohstoffe und -produkte wie Mais oder Biokraftstoffe untersucht. Bis zu diesem Zeitpunkt wird auch überlegt, ob die EUDR auch Finanzinstitutionen in die Pflicht nehmen soll, um sicherzustellen, dass der Finanzsektor nicht durch Kredite und Investitionen Abholzung unterstützt.

Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung findet die erste allgemeine Überprüfung statt, die sich anschließend alle fünf Jahre wiederholen wird. Bei der ersten Überprüfung wird ein Bericht zu den Auswirkungen der Verordnung auf die Produzentenländer, insbesondere auf Kleinproduzent*innen, sowie auf indigene Völker und lokale Gemeinschaften dem EU-Parlament und -Rat vorgelegt. Des Weiteren wird überprüft, ob zusätzliche Instrumente zur Erleichterung des Handels für Produzentenländer erforderlich sind. Ein weiterer wichtiger Aspekt dieser Überprüfung betrifft die mögliche Verschiebung von Handelsströmen, die potenziell Umgehungsversuche darstellen könnte.

Was Unternehmen jetzt tun müssen in Vorbereitung auf die EUDR:

Es ist für Unternehmen entscheidend zu verstehen, wie ihre Rolle als Inverkehrbringer oder Händler von der EUDR beeinflusst werden können. Hier sind zunächst die in der EUDR dargelegten Schwellen für Unternehmensgrößen sowie die Definition der Marktteilnehmer mit dem eigenen Geschäftsmodell abzugleichen.

Ferner ist die Betroffenheit des eigenen Produktportfolios ausschlaggebend für folgende Schritte im Sinne des Sorgfaltspflichtenverfahrens. Die Verordnung zielt darauf ab, das Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem Markt von sogenannten relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen daraus zu regulieren. Zu den relevanten Rohstoffen gehören Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Relevante Erzeugnisse sind Produkte, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind und relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.

In Vorbereitung auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten ist die Erhebung von relevanten Daten zu prüfen und vorzubereiten. Es ist erforderlich, dass die Rohstoffe, die beschafft wurden, bis zum Erzeugungspunkt zurückverfolgt werden können. Ebenso ist von Bedeutung zu wissen, ob die Erzeugung im Einklang mit sämtlichen lokalen Gesetzen erfolgte. Darüber hinaus ist es notwendig, nachweislich zu überprüfen, dass bei bestimmten Rohstoffen oder Erzeugnissen deren Produktion nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beigetragen hat.

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