Die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542

Die neue Batterieverordnung berücksichtigt den gesamten Lebenszyklus der Batterie, von der Herstellung bis zur Abfallbehandlung, einschließlich der Rückgewinnung von Rohstoffen.

Die neue Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, die am 12. Juli 2023 vom EU-Parlament und vom Rat verabschiedet wurde und am 17. August 2023 in Kraft trat, hebt in Konsequenz die alte Batterierichtlinie 2006/66/EG auf. Die neue Verordnung gilt ab dem 18. Februar 2024 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten.

Die Verordnung wird für alle Wirtschaftsakteure zahlreiche Änderungen mit sich bringen. Sie berücksichtigt den gesamten Lebenszyklus der Batterie, von der Herstellung bis zur Abfallbehandlung, einschließlich der Rückgewinnung von Rohstoffen.

Der Anwendungsbereich umfasst praktisch alle Kategorien von Batterien, unabhängig von ihren physikalischen Eigenschaften oder den verwendeten chemischen Systemen (Artikel 1, Abs. 3):

[…]

„(3) Diese Verordnung gilt für alle Kategorien von Batterien, namentlich Gerätebatterien, Starterbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (im Folgenden „LV-Batterien“), Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, Gestaltung, stofflicher Zusammensetzung, Typ, chemischer Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck, auch unabhängig davon, ob sie in andere Produkte eingebaut sind oder ihnen beigefügt werden oder dafür ausgelegt sind. Sie gilt auch für Batterien, die in Produkte eingebaut oder Produkten beigefügt sind oder speziell dafür ausgelegt sind, in Produkte eingebaut oder Produkten beigefügt zu werden.

Wenn in Verkehr gebrachte Batterien unter mehrere Kategorien fallen können, gilt für die Zwecke des Kapitels II für sie die Kategorie, für die die strengsten vorgesehenen Anforderungen gelten.“

[…]

Das bedeutet, dass alle Batterien, unabhängig von ihren physikalischen Eigenschaften und ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer Verwendung, ihrem Zweck, ob sie in Produkte eingebaut oder ihnen hinzugefügt sind, in den Geltungsbereich der neuen Verordnung fallen. Gleiches gilt für Endprodukte, die Batterien aller Art verwenden.

Die Anforderungen sind in den folgenden Artikeln zu finden:

  • Beschränkungen für Stoffe – Artikel 6
  • CO2-Fußabdruck – Artikel 7
  • Rezyklatgehalt – Artikel 8
  • Leistung und Haltbarkeit – Artikel 9 und 10
  • Entfernbarkeit und Austauschbarkeit – Artikel 11
  • Kennzeichnung und Informationen – Artikel 13 und 14
  • Konformität von Batterien – Artikel 15 bis 20
    • Konformitätsbewertungsverfahren – Artikel 17
    • EU-Konformitätserklärung – Artikel 18
    • CE-Kennzeichnung – Artikel 19 und 20
  • Sorgfaltspflichten der Wirtschaftsakteure – Artikel 47 bis 53
  • Digitaler Batteriepass – Artikel 77 und 78

Ab dem 18. August 2024 müssen Batterien die Anforderungen an die Konformitätsbewertung und die CE-Kennzeichnung erfüllen. Ab diesem Datum müssen Batterien einem der oben genannten Konformitätsbewertungsverfahren (Artikel 17) unterzogen, eine EU-Konformitätserklärung (Artikel 18) ausgestellt und die CE-Kennzeichnung (Artikel 19) angebracht werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Die allgemeinen Grundsätze für die Gestaltung des Kennzeichens gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) 765/2008 gelten weiterhin. Drei bekannte Module aus dem Beschluss 768/2008 werden in Anhang VIII als Konformitätsbewertungsverfahren benannt: Modul A, Modul D1 oder Modul G, abhängig davon, ob sie in Serie produziert werden oder nicht.

Modul A (Anhang VIII), das Verfahren mit „interner Fertigungskontrolle“, dürfte in der überwiegenden Zahl der Fälle angewendet werden.

Ab dem 18. August 2025 müssen alle Batterien mit dem Symbol für die getrennte Sammlung von Batterien („Symbol für die getrennte Sammlung“) gemäß Anhang VI Teil B gekennzeichnet sein.

Ab dem 18. August 2026 gelten einige weitere Kennzeichnungsvorschriften (Artikel 13, Abs. 1-3)

Ab dem 18. Februar 2027 müssen Gerätebatterien und LV-Batterien herausnehmbar und austauschbar sein. Diesen Produkten müssen Anleitungen und Sicherheitshinweise für den Gebrauch, die Entnahme und den Austausch beigefügt werden. Produkte, die z. B. abwaschbar oder abspülbar sein sollen, sind davon ausgenommen. Ebenfalls ab diesem Datum müssen alle Batterien mit einem QR-Code gemäß Artikel 13 Abs. 6 in Anhang VI Teil C gekennzeichnet sein.

Die Durchführbarkeit und die potenziellen Vorteile der Einrichtung von Pfandsystemen für Batterien, insbesondere für Gerätebatterien, werden von der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 bewertet.

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